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   OLG Oldenburg, 24.07.2009 - 1 Ws 404/09   

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https://dejure.org/2009,7350
OLG Oldenburg, 24.07.2009 - 1 Ws 404/09 (https://dejure.org/2009,7350)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 24.07.2009 - 1 Ws 404/09 (https://dejure.org/2009,7350)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 24. Juli 2009 - 1 Ws 404/09 (https://dejure.org/2009,7350)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Strafaussetzung: Beginn einer nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit angeordneten Verlängerung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 56f Abs. 2 StGB; § 56a Abs. 2 S. 2 StGB
    Berechnung der Bewährungsfrist bei Verlängerung der Bewährungszeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung der Bewährungsfrist bei Verlängerung der Bewährungszeit

  • Judicialis

    StGB § 56f Abs. 2; ; StGB § 56a Abs. 2 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 56f Abs. 2; StGB § 56a Abs. 2 S. 2
    Berechnung der Bewährungsfrist bei Verlängerung der Bewährungszeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 10.02.1995 - 2 BvR 168/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verlängerung der Bewährungszeit

    Auszug aus OLG Oldenburg, 24.07.2009 - 1 Ws 404/09
    Seit dem 20.Strafrechtsänderungsgesetz besteht Einigkeit, dass eine Verlängerung der Bewährungszeit nach § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB auch noch nach Ablauf der Bewährungszeit zulässig ist, vgl. BVerfG NStZ 1995, 437.
  • OLG Jena, 07.03.2007 - 1 Ws 96/07

    Aussetzung zur Bewährung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 24.07.2009 - 1 Ws 404/09
    Hinsichtlich der strittigen Frage, ob eine nach Ablauf der Bewährungszeit angeordnete Verlängerung sich - rückwirkend: "ex tunc" - unmittelbar an die abgelaufene Bewährungszeit anschließt oder ob sich die Bewährungszeit vom Zeitpunkt des Verlängerungsbeschlusses gerechnet - "ex nunc" - fortsetzt, vertritt der Senat mit der überwiegenden Rechtsprechung und der Mehrheit in der Literatur die erstgenannte Ansicht, vgl. dazu Senatsbeschluss 1 Ws 96/07 vom 22. Februar 2007 m. w. Nachw. zum Streitstand.
  • OLG Oldenburg, 04.12.2013 - 1 Ws 635/13

    Widerruf der Bewährung wegen einer in der Zeit zwischen ursprünglichem Ablauf und

    Auch schließt sich diese Verlängerung nach der herrschenden Auffassung, der auch der Senat folgt, rückwirkend an das ursprüngliche Ende der Bewährungszeit an (siehe etwa Senatsbeschluss vom 24. Juli 2009, 1 Ws 404/09; OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 127, 128 m.w.N.; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2008, 221, 222; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 56f, Rn. 17c).

    Soweit der Senat mit Beschluss vom 20. September 2007 (1 Ws 513/07 und 1 Ws 514/07) noch die gegenteilige Auffassung vertreten hat, die einen Widerruf zumindest dann für zulässig hält, wenn der Verurteilte zum Zeitpunkt seiner neuerlichen Verfehlung - wie hier - mit einer Verlängerung der Bewährungszeit rechnen musste (so etwa auch OLG Düsseldorf, 3 Ws 50/05; OLG Hamm, 3 Ws 386/09; OLG Rostock, 1 Ws 335/10 [richtig: I Ws 335/10 - d. Red.] - bei juris), hält er hieran nicht fest (so bereits - dort allerdings nicht tragend - Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2009, 1 Ws 404/09, und 27. Februar 2012, 1 Ws 90/12).

  • LG Landshut, 23.07.2015 - 6 Qs 149/15

    Staatsanwaltschaft, Rechtskraft, Rechtsprechung, Beschwerde gegen, OLG Rostock,

    Die Kammer bleibt aus den von ihr bislang vertretenen Argumenten bei der von ihr in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung, dass sich die Verlängerung der Bewährungszeit an das Ende der abgelaufenen Bewährung anschließt (vgl. LG Landshut vom 15.09.2010 Az. 4 Qs 269/10, vom 15.09.2010 Az. 4 Qs 212/10, vom 02.07.2015 Az. 6 Qs 135/15; ebenso Beschlüsse des OLG Rostock vom 05.10.2004 - I Ws 430/04, OLG Bamberg vom 27.08.2009 - 1 Ws 409/09 unter ausdrücklicher Aufgabe der früher im Beschluss vom 17.50.2006 - 1 Ws 259/06 vertretenen Auffassung, OLG Oldenburg vom 24.07.2009 - 1 Ws 404/09 und vom 04.12.2013 - 1 Ws 635/13 und 1 Ws 636/13, Thüringer OLG vom 06.07.2009 - 1 Ws 251/09, OLG Hamm vom 20.10.2009 - 3 Ws 386/09; ohne Entscheidung Urteil OLG Koblenz vom 30.05.2007 - 1 Ss 95/07).
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